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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-
Thema
§ 042 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 39-44
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 29-44
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Wird die zulässige Grundstücksnutzung innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit beschränkt, hat der Eigentümer grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch. Zulässig sind Nutzungen, die entweder genehmigt sind oder bei denen ein Anspruch auf Genehmigung besteht Die nicht nur unwesentliche Wertminderung muss durch die Beschränkung der Nutzung erfolgen
Informationen zum Thema
00BauGB(I) § 042 > online