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Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 043 Entschädigung und Verfahren
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 039-044
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 29-44
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Ist zu entschädigen und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Berechtigte einen Antrag auf Entscheidung bei der Enteignungsbehörde stellen. Enteignungsbehörde ist die höhere Verwaltungsbehörde. Der Entschädigungswert wird auf den Zeitpunkt festgelegt, zu dem der Berechtigte den Anspruch hätte geltend machen können oder zu dem er ein angemessenes Entschädigungsangebot abgelehnt hat.
Informationen zum Thema
00BauGB(I) § 043 ><link http: www.gesetze-im-internet.de bbaug __43.html external-link-new-window> online
Zugehörige und ergänzende Themen
<link internal-link internal link in current>00 BauGB(I) § 040 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
0<link internal-link internal link in current>0 BauGB(I) § 041 Entschädigung bei Begründung von Geh- Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen
<link internal-link internal link in current>00 BauGB(I) § 042 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
<link internal-link internal link in current>00 BauGB(I) § 095 Entschädigung für den Rechtsverlust
<link internal-link internal link in current>00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 093-103
<link internal-link internal link in current>00 BauGB(I) § 121 Kosten
<link internal-link internal link in current>00 BauGB(I) § 122 Vollstreckbarer Titel
<link internal-link internal link in current>00 BauGB(II) § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
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<link internal-link internal link in current>00 BauGB(I) Dritter Teil Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 039-044