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Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 044 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 039-044
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 29-44
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Zur Entschädigung ist primär derjenige verpflichtet, der durch die Festsetzung begünstigt wird, die die Entschädigungspflicht auslöst; sie besteht nicht, wenn der Begünstigte mit der Festsetzung nicht einverstanden war. Die Gemeinde ist dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn es entweder keinen entschädigungsverpflichteten Begünstigten oder Veranlasser gibt, einschließlich des Falls, dass eine Einwilligung nicht vorliegt. Der Entschädigungsanspruch erlischt nach drei Jahren
Informationen zum Thema
00BauGB(I) § 044 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 010 Beschluss Genehmigung und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans
00 BauGB(I) Dritter Teil Zweiter Abschnitt §§ 039-044 Entschädigung
00 BauGB(I) § 099 Entschädigung in Geld
00 BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse §§ 0241-0853: hier § 0247 Basiszinssatz
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