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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 036   Beteiligung der Gemeinde und der höheren  Verwaltungsbehörde
Erster Abschnitt   Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil  Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht  §§ 001 – 135c  

Bemerkung

Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 031 , 033 bis 035 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Es ist damit nicht erforderlich, wenn ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt und diesem entspricht;

Informationen zum Thema

00BauGB § 036  > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 014 Veränderungssperre

00 BauGB(I) § 015 Zurückstellung von Baugesuchen

00 BauGB(I) §§ 029-038 Zulässigkeit von Vorhaben 

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