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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-
Thema
§ 049 Rechtsnachfolge
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Bei einem Beteiligtenwechsel tritt der neue Beteiligte an die Stelle des bisherigen. Er tritt ebenfalls automatisch ohne ausdrückliche Erklärung als Beteiligter in das Umlegungsverfahren ein und muss alle bisher getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen in gleicher Weise gegen sich gelten lassen, wie sie für seinen Rechtsvorgänger gelten.
Informationen zum Thema
00BauGB(I) § 049 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
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00 BauGB(I) Vierter Teil Erster Abschnitt §§ 045-079 Umlegung