Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 049  Rechtsnachfolge
Erster Abschnitt   Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil    Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel    Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Bei einem Beteiligtenwechsel tritt der neue Beteiligte an die Stelle des bisherigen. Er tritt ebenfalls automatisch ohne ausdrückliche Erklärung als Beteiligter in das Umlegungsverfahren ein und muss alle bisher getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen in gleicher Weise gegen sich gelten lassen, wie sie für seinen Rechtsvorgänger gelten.

Informationen zum Thema

00BauGB(I) § 049 > online

Zugehörige und ergänzende Themen