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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-
Thema
§ 065 Hinterlegung und Verteilungsverfahren
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Umlegungsstelle kann einen Geldbetrag hinterlegen, dessen Verteilung streitig ist. Die Hinterlegung erfolgt unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme. Sie hat damit die Wirkung einer Ersatzerfüllung. Die Umlegungsstelle ist mit der Hinterlegung endgültig von der Klärung der Ansprüche befreit
Informationen zum Thema
00BauGB(I) § 065 > online