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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-
Thema
§ 069 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Öffentlichkeit soll über den bevorstehenden Abschluss des Umlegungsverfahrens informiert werden und die Beteiligten, die regelmäßig nur die sie betreffenden Informationen erhalten, sollen wissen, wo sie den gesamten Umlegungsplan einsehen können. Sie können aufgrund der Einsichtnahme nachvollziehen, wie die Verteilung insgesamt erfolgt ist.
Informationen zum Thema
00BauGB(I) § 069 > online