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Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 085 Enteignungszweck
Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Das BauGB lässt die Enteignung nur für sieben in § 085 BauGB abschließend aufgeführte Zwecke zu. Die Enteignung setzt keinen qualifizierten Bebauungsplan voraus Der Bebauungsplan muss jedoch wirksam, d.h. in Kraft getreten sein. Die Enteignung setzt voraus, dass die angestrebte Nutzung in angemessener Frist zu verwirklichen ist.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 085 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(II) § 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme
00 BauGB(II) § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
00 BauGB(II) § 176 Baugebot
02 Enteignungsgesetz EnteigG
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Erster Abschnitt §§ 085-092 Zulässigkeit der Enteignung
00 BauGB(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung
