Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 088 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
Erster Abschnitt  Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092 
Fünfter Teil   Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Zwingende städtebauliche Gründe liegen vor, wenn die Enteignung des konkreten Grundstücks auf Grund des Bebauungsplans oder zur Vermeidung städtebaulicher Missstände geboten ist. Als Voraussetzung ist es  aus-reichend, dass sich die Gemeinde ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 088  > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 085 Enteignungszweck

00 BauGB(I) § 087 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung

00 BauGB(II) § 142 Sanierungssatzung


Zurück
00 BauGB(I) Fünfter Teil Erster Abschnitt §§ 085-092 Zulässigkeit der Enteignung

00 BauGB(I) Fünfter Teil  §§ 085-122 Enteignung