Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 090  Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
Erster Abschnitt  Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092 
Fünfter Teil   Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Grundstück enteignet werden, um es nicht unmittelbar zu nutzen, sondern als Ersatzland für ein anderes zu enteignendes Grundstück zu verwenden

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 090  > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 100 Entschädigung in Land


Zurück
00 BauGB(I) Fünfter Teil Erster Abschnitt §§ 085-092 Zulässigkeit der Enteignung

00 BauGB(I) Fünfter Teil  §§ 085-122 Enteignung