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Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 091 Ersatz für entzogene Rechte
Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten Abschnitts vorgesehen ist
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 091 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 090 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
00 BauGB(I) § 097 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt §§ 93-103 Entschädigung
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Erster Abschnitt §§ 085-092 Zulässigkeit der Enteignung
00 BauGB(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung
