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Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 095 Entschädigung für den Rechtsverlust
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 093-103
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Der Verkehrswert ist ein sich aus der Angebots- und Nachfragesituation des Grundstücksmarktes ergebender Marktpreis.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 095 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 040 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
00 BauGB(I) § 041 Entschädigung bei Begründung von Geh- Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen
00 BauGB(I) § 042 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
00 BauGB(I) § 087 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
00BauGB(I) § 088 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
00 BauGB(III) § 194 Verkehrswert
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt §§ 093-103 Entschädigung
