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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 105  Enteignungsantrag
Dritter Abschnitt  Enteignungsverfahren §§ 104-122
Fünfter Teil   Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c

Bemerkung

Der Enteignungsantrag ist wegen der mit der Ortsnähe verbundenen Kenntnisse bei der Gemeinde einzureichen, die ihn mit ihrer Stellungnahme der Enteignungsbehörde vorzulegen hat .Antragsbefugt ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, die einen nach § 085 BauGB zulässigen Enteignungszweck verwirklichen will

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 105  > online

 

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