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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren §§ 104-122
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Soll eine Entschädigung durch Gewährung von Rechten erfolgen und ist das zum Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses noch nicht möglich, kann dem Enteignungsbegünstigten eine entsprechende Verpflichtung auferlegt werden Wird die Verpflichtung nicht erfüllt, kann in einem Nachverfahren das Recht durch Enteignung entzogen werden.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 115 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
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00 BauGB(I) Fünfter Teil Dritter Abschnitt §§ 104-122 Enteignungsverfahren
00 BauGB(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung
