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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
Dritter Abschnitt  Enteignungsverfahren §§ 104-122
Fünfter Teil   Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c

Bemerkung

Soll eine Entschädigung durch Gewährung von Rechten erfolgen und ist das zum Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses noch nicht möglich, kann dem Enteignungsbegünstigten eine entsprechende Verpflichtung auferlegt werden  Wird die Verpflichtung nicht erfüllt, kann in einem Nachverfahren das Recht durch Enteignung entzogen werden.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 115 > online

 

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte


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00 BauGB(I) Fünfter Teil Dritter Abschnitt §§ 104-122 Enteignungsverfahren

00 BauGB(I) Fünfter Teil §§ 085-122 Enteignung