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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot
Erster Abschnitt   Allgemeine Vorschriften §§ 123-126
Sechster Teil   Erschließung 123-135
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Die Gemeinde kann durch Vertrag die Herstellung der nach Bundes- und / oder Landesrecht erforderlichen Erschließungsanlagen auf einen Dritten übertragen. Sie überträgt auf den Dritten lediglich die Durchführung der Erschließung. Die Erschließungslast verbleibt weiter bei der Gemeinde.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 124 > online
 

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 030 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

00 BauGB(I) § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands


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