Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 139   Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger
Erster Abschnitt   Allgemeine Vorschriften §§ 136-139
Erster Teil   Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel   Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Öffentliche Aufgabenträger haben die Gemeinden bei Sanierungsmaßnahmen zu unterstützen. Planungen der Gemeinde und der öffentlichen Aufgabenträger sind abzustimmen. Zur Unterstützung verpflichtet sind neben dem Bund und seinen Sondervermögen auch Länder, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Informationen zum Thema

00 BauGB(II) § 139 > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 004 Beteiligung der Behörden

00 BauGB(I) § 004a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


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