Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §§ 136-139
Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Öffentliche Aufgabenträger haben die Gemeinden bei Sanierungsmaßnahmen zu unterstützen. Planungen der Gemeinde und der öffentlichen Aufgabenträger sind abzustimmen. Zur Unterstützung verpflichtet sind neben dem Bund und seinen Sondervermögen auch Länder, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Informationen zum Thema
00 BauGB(II) § 139 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 004 Beteiligung der Behörden
00 BauGB(I) § 004a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
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