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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als  Sanierungsträger
Vierter Abschnitt   Sanierungsträger und andere Beauftragte §§ 157-161   
Erster Teil   Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel    Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Ein Unternehmen kann nur dann als Sanierungsträger beauftragt werden, wenn es bestimmte, von der Gemeinde zu prüfende Voraussetzungen erfüllt Abzustellen ist auf die Organisation und die personelle Ausstattung sowohl nach der Zahl der Beschäftigten als auch nach deren Kenntnissen.

Informationen zum Thema

00 BauGB(II) § 158 > online

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00 BauGB(II) Erster Teil Vierter Abschnitt §§ 157-161 Sanierungsträger und andere Beauftragte 

00 BauGB(II) Erster Teil §§ 136-164b Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen