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02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-
Thema
§ 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger
Vierter Abschnitt Sanierungsträger und andere Beauftragte §§ 157-161
Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Ein Unternehmen kann nur dann als Sanierungsträger beauftragt werden, wenn es bestimmte, von der Gemeinde zu prüfende Voraussetzungen erfüllt Abzustellen ist auf die Organisation und die personelle Ausstattung sowohl nach der Zahl der Beschäftigten als auch nach deren Kenntnissen.
Informationen zum Thema
00 BauGB(II) § 158 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
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00 BauGB(II) Erster Teil Vierter Abschnitt §§ 157-161 Sanierungsträger und andere Beauftragte
00 BauGB(II) Erster Teil §§ 136-164b Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
