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Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
Vierter Abschnitt Sanierungsträger und andere Beauftragte §§ 157-161
Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Der Sanierungstreuhänder wird für Rechnung der Gemeinde tätig, hat also kein eigenes wirtschaftliches Interesse. Nur ihm darf die Bewirtschaftung der der Sanierung dienenden Mittel ( § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ) oder die Ausarbeitung von Bauleitplänen ( § 157 Abs. 2 BauGB ) übertragen werden.
Informationen zum Thema
00 BauGB(II) § 159 > online
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00 BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse §§ 0241-0853
hier § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
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00 BauGB(II) Erster Teil Vierter Abschnitt §§ 157-161 Sanierungsträger und andere Beauftragte
00 BauGB(II) Erster Teil §§ 136-164b Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
