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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger
Zweiter Teil  Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen §§ 165-171
Zweites Kapitel  Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Die Gemeinde kann einen  treuhänderisch  tätigen Entwicklungsträger einschalten.

Informationen zum Thema

00 BauGB(II) § 167  > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(II) § 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde

00 BauGB(II) § 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger

00 BauGB(II) § 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger

00 BauGB(II) § 160 Treuhandvermögen

00 BauGB(II) § 161 Sicherung des Treuhandvermögens

00 BauGB(II) § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich 


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00 BauGB(II) Zweiter Teil §§ 165-171 Städtbauliche Entwicklungsmaßnahmen 

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