Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 172  Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von  Gebieten  (Erhaltungssatzung)
Erster Abschnitt   Erhaltungssatzung §§ 172-174
Sechster Teil    Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote §§ 172-179
Zweites Kapitel    Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Die Erhaltungssatzung dient der Erhaltung des Erscheinungsbildes eines Gebietes, das durch einzelne  oder mehrere Anlagen geprägt sein kann. Erhaltenswert kann auch die städtebauliche Struktur sein Es muss sich nicht um Baudenkmäler handeln; allein das Vorhandensein von Denkmälern ist für den Satzungserlass nicht aus-reichend. Der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen bedürfen der Genehmigung.

Informationen zum Thema

00BauGB(II)   § 172 > online

02 Städtebauliche Erhaltungsverordnungen  > online
 

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 015 Zurückstellung von Baugesuchen

00 BauGB(I) § 016 Beschluss über die Veränderungssperre

00 BauGB(I) § 022 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen

00 BauGB(II) § 180  Sozialplan

02 UmwandlungsVO

00 WEG § 01 Begriffsbestimmungen 

00 BGB Buch 1 §§ 0001-0240 Allgemeiner Teil hier: § 0135

00 BGB Buch 2  §§  0241-0853 Recht der Schuldverhältnisse hier: § 0577a


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