Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
Erster Abschnitt Erhaltungssatzung §§ 172-174
Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote §§ 172-179
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Die Erhaltungssatzung dient der Erhaltung des Erscheinungsbildes eines Gebietes, das durch einzelne oder mehrere Anlagen geprägt sein kann. Erhaltenswert kann auch die städtebauliche Struktur sein Es muss sich nicht um Baudenkmäler handeln; allein das Vorhandensein von Denkmälern ist für den Satzungserlass nicht aus-reichend. Der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen bedürfen der Genehmigung.
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 015 Zurückstellung von Baugesuchen
00 BauGB(I) § 016 Beschluss über die Veränderungssperre
00 BauGB(I) § 022 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
00 BauGB(II) § 180 Sozialplan
02 UmwandlungsVO
00 WEG § 01 Begriffsbestimmungen
00 BGB Buch 1 §§ 0001-0240 Allgemeiner Teil hier: § 0135
00 BGB Buch 2 §§ 0241-0853 Recht der Schuldverhältnisse hier: § 0577a
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00 BauGB(II) Sechster Teil Erster Abschnitt §§ 172-174 Erhaltungssatzung