Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch
Erster Abschnitt Erhaltungssatzung §§ 172-174
Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote §§ 172-179
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Wird eine nach § 172 BauGB erforderliche Genehmigung versagt, kann der Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks haben. Zuständig ist die Gemeinde.
Informationen zum Thema
00BauGB(II) § 173 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
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