Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 173  Genehmigung, Übernahmeanspruch
Erster Abschnitt   Erhaltungssatzung §§ 172-174
Sechster Teil    Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote §§ 172-179
Zweites Kapitel    Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Wird eine nach § 172 BauGB erforderliche Genehmigung versagt, kann der Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks haben. Zuständig ist die Gemeinde.

Informationen zum Thema

00BauGB(II)   § 173 > online
 

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 040 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme

00 BauGB(I) § 043 Entschädigung und Verfahren

00 BauGB(I) § 044 Entschädigungspflichtige Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche

00 BauGB(II) § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten  (Erhaltungssatzung)

00 BauGB(I) § 022 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen


Zurück
00 BauGB(II) Sechster Teil  Erster Abschnitt §§ 172-174 Erhaltungssatzung