Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 174  Ausnahmen
Erster Abschnitt   Erhaltungssatzung §§ 172-174
Sechster Teil    Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote §§ 172-179
Zweites Kapitel    Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Für bestimmte öffentliche Nutzungen gelten die Beschränkungen der Erhaltungssatzung nicht. Der Bedarfsträger soll aber die Ziele der Satzung beachten

Informationen zum Thema

00BauGB(II)   § 174 > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 026 Ausschluss des Vorkaufsrechts

00 BauGB(II) § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten  (Erhaltungssatzung)


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