Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-
Thema
§ 174 Ausnahmen
Erster Abschnitt Erhaltungssatzung §§ 172-174
Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote §§ 172-179
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Für bestimmte öffentliche Nutzungen gelten die Beschränkungen der Erhaltungssatzung nicht. Der Bedarfsträger soll aber die Ziele der Satzung beachten
Informationen zum Thema
00BauGB(II) § 174 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 026 Ausschluss des Vorkaufsrechts
00 BauGB(II) § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
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00 BauGB(II) Sechster Teil Erster Abschnitt §§ 172-174 Erhaltungssatzung