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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 184  Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
Achter  Teil   Miet- und Pachtverhältnisse §§ 182 - 186
Zweites Kapitel  Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Schuldrechtliche Nutzungsverhältnisse können zur Verwirklichung städtebaulicher Ziele aufgehoben werden Aufgehoben werden können nur, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen wie Leihe, Altenteil, genossenschaftliche Verträge.

Informationen zum Thema

00 BauGB(II) § 184  > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(II) § 182 Aufhebung von Miet oder Pachtverhältnissen

00 BauGB(II) § 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke


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