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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §§ 200-2002
Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
§§ 200-216
Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften §§ 192-232
Bemerkung
Allgemein ist vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff (Buchgrundstück) auszugehen. Darunter ist jeder räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Bestandsverzeichnis eingetragen ist. Es kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Die Regelungen für Grundstücke gelten auch für Grundstücksteile und Rechte an Grundstücken. Bebaubare Grundstücke können in einem Baulandkataster aufgeführt werden.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 200 > online
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00 BauGB(III) Zweiter Teil Erster Abschnitt §§ 200-202.
Allgemeine Vorschriften
00 BauGB(III) Drittes Kapitel 192-232 Sonstige Vorschriften