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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(III)-

Thema

§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster
Erster Abschnitt   Allgemeine Vorschriften §§ 200-2002
Zweiter Teil   Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
                    §§ 200-216
Drittes Kapitel     Sonstige Vorschriften §§ 192-232

Bemerkung

Allgemein ist vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff (Buchgrundstück) auszugehen. Darunter ist jeder räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Bestandsverzeichnis eingetragen ist. Es kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Die Regelungen für Grundstücke gelten auch für Grundstücksteile und Rechte an Grundstücken. Bebaubare Grundstücke können in einem Baulandkataster aufgeführt werden.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 200 > online

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