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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
SGO 03 Bau -Neben-Recht 3.01-3.17
Bemerkung
Suche: Baunebenrecht
Einem Bauvorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Sofern sie nicht bereits im einschlägigen B-Plan Berücksichtigung gefunden haben, sind auch die das Baurecht ergänzenden Vorschriften anderer Rechtsgebiete (Bau-Neben-Recht) beim Errichten, Ändern, Abbrechen und Nutzen baulicher Anlagen zu berücksichtigen. Es sind Regelungen mit eigenen Zielen –z.B. Natur- Arbeits- Betriebsschutz-, die jedoch auf Planung und Durchführung baulicher Anlagen einwirken und ggf. auch eigenständige Genehmgungen erfordern.
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
Zugehöriger Inhalt
02 SGO 3.01 Grundstück Vermessung Kataster
02 SGO 3.02 Wohnen Nachbarschaft
02 SGO 3.03 Siedlungen Kleingärten
02 SGO 3.04 Kinder- Jugendschutz -Einrichtungen
02 SGO 3.05 Baukultur Denkmalschutz
02 SGO 3.06 Landeshaushalt Wirtschaft Gewerbe
02 SGO 3.07 Arbeitsstätten Arbeitsschutz Betriebsschutz Geräteschutz
02 SGO 3.08 Landwirtschaft Gentechnik
02 SGO 3.09 Lebensmittel Trinkwasser Gaststätten
02 SGO 3.10 Sozialwesen Gesundheitswesen
02 SGO 3.11 Versorgung: Elektrizität Gas Wasser Bergbau Information
02 SGO 3.12 Entsorgung: Abfallstoffe Abwasser
02 SGO 3.13 Straßen Verkehr Erschließung
02 SGO 3.14 Immissionsschutz Klimaschutz Umweltschutz
02 SGO 3.15 Naturschutz Bodenschutz Gewässerschutz Hochwasserschutz Forsten
02 SGO 3.16 Tierhaltung Tierschutz Jagdwesen
02 SGO 3.17 Militärische Gebiete - Anlagen Zollgebiete
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02 Sachgebietsordner SGO
02 Vorschriftenverzeichnisse