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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
TO III 03 Baustelle und Baubeginn
TO III Ausführung von Bauvorhaben; Bestehende bauliche Anlagen 01-06
Bemerkung
Mit der Tätigkeit auf Baustellen sind erhebliche Gefahren auch für unbeteiligte Personen verbunden. Die
Vorschriften über Baustellen dienen dazu, Gefahren und unzumutbare Belästigungen zu vermeiden und darüber hinaus die ebenfalls gefährdete Umwelt, insbesondere die Vegetation und Gewässer zu schützen. Entsprechende Vorkehrungen müssen selbstverständlich vor Baubeginn organisiert bzw. abgeschlossen sein. Der Baubeginn selbst ist neben der ggf. erforderlichen Genehmigung an der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden.
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
02 HBauO § 72 Baugenehmigung
02 HBauO § 72a Baubeginn
02 HBauO § 14 Baustellen
02 HBauO § 77 Bauzustandsanzeigen; Aufnahme der Nutzung
00 ArbStättV § 03 Abs. 01 Anhang Nr. 05.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen
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02 TO III Ausführung von Bauvorhaben 01-06