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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

Erster Teil   Bauleitplanung: §§ 001-013a
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht § 01-135c

Bemerkung

Die Aufstellung von Bauleitplänen ist Sache der  Gemeinden. Sie haben dabei im Rahmen der Erforderlichkeit alle berührten Belange zu berücksichtigen und sind  insbesondere an die Ziele der Raumordnung gebunden.

Informationen zum Thema

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Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) Erster Teil  Erster Abschnitt  Allgemeine Vorschriften §§ 001- 004c

00 BauGB(I) Erster Teil  Zweiter Abschnitt Vorbereitender Bauleitplan Flächennutzungsplan §§ 005-007

00 BauGB(I) Erster Teil  Dritter Abschnitt Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) §§ 008-010

00 BauGB(I) Erster Teil  Vierter Abschnitt Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren  §§ 011-013a


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