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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 004c Überwachung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §§ 001- 004c
Erster Teil Bauleitplanung §§ 001-013
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht § 001-135c
Bemerkung
Die Gemeinden haben bei allen Bauleitplänen die Umweltauswirkungen zu überwachen (sog. Monitoring), um ggf. über Abhilfemaßnahmen entscheiden zu können. Dabei soll geprüft werden, ob der Vollzug einer Planung zu nicht erwarteten negativen Umweltauswirkungen führt - wie Schadstoffemissionen und Lärmemissionen- um erforderlichenfalls durch Umplanung oder in sonstiger Weise Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 004c > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __4c.html _blank external-link-new-window external link in new>online
zu § 004c Anlage 1 Umweltbericht > <link http: www.gesetze-im-internet.de bbaug anlage_1_328.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 002 Aufstellung der Bauleitpläne Anlage 1
00 BauGB(I) § 002a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht Anlage 1
00 BauGB(I) § 004 Beteiligung der Behörden
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