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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 004c  Überwachung
Erster Abschnitt  Allgemeine Vorschriften §§ 001- 004c
Erster Teil   Bauleitplanung  §§ 001-013
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht § 001-135c

Bemerkung

Die Gemeinden haben bei allen Bauleitplänen die Umweltauswirkungen zu überwachen (sog. Monitoring), um ggf. über Abhilfemaßnahmen entscheiden zu können. Dabei soll geprüft werden, ob der Vollzug einer Planung zu nicht erwarteten negativen Umweltauswirkungen führt - wie Schadstoffemissionen und Lärmemissionen-  um erforderlichenfalls durch Umplanung oder in sonstiger Weise Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Informationen zum Thema

00 BauGB §  004c > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __4c.html _blank external-link-new-window external link in new>online
zu § 004c Anlage 1 Umweltbericht   >  <link http: www.gesetze-im-internet.de bbaug anlage_1_328.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 002 Aufstellung der Bauleitpläne Anlage 1

00 BauGB(I) § 002a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht Anlage 1

00 BauGB(I) § 004 Beteiligung der Behörden


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