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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 006 Genehmigung des Flächennutzungsplans
Zweiter Abschnitt Vorbereitender Bauleitplan §§ 005-007
Erster Teil Bauleitplanung: §§ 001-013
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht § 001 – 135c
Bemerkung
Flächennutzungspläne benötigen eine Genehmigung. Zuständig ist nach Abs. 1 die höhere Verwaltungsbehörde. Die Zustimmung darf nur bei einem Verstoß gegen höherrangiges Recht versagt werden. Die Genehmigung ist bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Bauleitplan wirksam
Informationen zum Thema
00 BauGB § 006 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __6.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(IV) § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder
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00 BauGB(I) Erster Teil Zweiter Abschnitt Vorbereitender Bauleitplan Flächennutzungsplan §§ 005-007
