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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 008  Zweck des Bebauungsplans
Dritter Abschnitt   Verbindlicher Bauleitplan  §§ 008-010
Erster Teil  Bauleitplanung §§ 001-013 
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c       

Bemerkung

Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er legt verbindlich fest, welche  Bodennutzungen in seinem Gebiet zulässig sind. Die Festsetzungen eines Bebauungs-plans gelten grundsätzlich für jedes Vorhaben i.S.d. § 029 Abs. 1 BauGB .

Informationen zum Thema

00 BauGB § 008 ><link http: bundesrecht.juris.de bbaug __8.html _blank external-link-new-window external link in new> online

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00 BauGB(I) Erster Teil Dritter Abschnitt Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) §§ 008-010