Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 014  Veränderungssperre
Erster Abschnitt   Veränderungssperre und  Zurückstellung von Baugesuchen    §§ 014 - 018
Zweiter Teil   Sicherung der Bauleitplanung §§ 004-023
Erstes Kapitel    Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Durch eine Veränderungssperre werden Baurechte vorübergehend ausgesetzt. Sie führt zur Unzulässigkeit der betreffenden Bauvorhaben. Ein Antrag auf Baugenehmigung ist abzulehnen; ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich, sind die Bauvorhaben materiell unzulässig.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 014  >  <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __14.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 029 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften

00 BauGB(II) § 142 Sanierungssatzung

00 BauGB(II) § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge


Zurück
00 BauGB(I) Zweiter Teil Erster Abschnitt Veränderungssperre und  Zurückstellung von Baugesuchen  §§ 014-018