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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 014 Veränderungssperre
Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen §§ 014 - 018
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung §§ 004-023
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Durch eine Veränderungssperre werden Baurechte vorübergehend ausgesetzt. Sie führt zur Unzulässigkeit der betreffenden Bauvorhaben. Ein Antrag auf Baugenehmigung ist abzulehnen; ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich, sind die Bauvorhaben materiell unzulässig.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 014 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __14.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 029 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
00 BauGB(II) § 142 Sanierungssatzung
00 BauGB(II) § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
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00 BauGB(I) Zweiter Teil Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen §§ 014-018
