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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 016 Beschluss über die Veränderungssperre
Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen §§ 014 - 018
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung §§ 004-023
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Veränderungssperre ist als Satzung zu beschließen. Die Veränderungssperre dient der Sicherung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens. Voraussetzung ist daher, dass ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet ist
Informationen zum Thema
00 BauGB § 016 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __16.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 010 Beschluss Genehmigung und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans
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00 BauGB(I) Zweiter Teil Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen §§ 014-018
