Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 017  Geltungsdauer der Veränderungssperre
Erster Abschnitt   Veränderungssperre und  Zurückstellung von Baugesuchen    §§ 014 - 018
Zweiter Teil   Sicherung der Bauleitplanung §§ 004-023
Erstes Kapitel    Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Die Veränderungssperre gilt zunächst nur zwei Jahre. Sie kann auf bis zu vier Jahre verlängert werden. Sie ist aufzuheben bzw. tritt außer Kraft, wenn das Sicherungsbedürfnis entfällt.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 017  >  <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __17.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 014 Veränderungssperre

00 BauGB(I) § 015 Zurückstellung von Baugesuchen

00 BauGB(II) § 142 Sanierungssatzung

00 BauGB(II) § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge


Zurück
00 BauGB(I) Zweiter Teil Erster Abschnitt Veränderungssperre und  Zurückstellung von Baugesuchen  §§ 014-018