Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
Zweiter Abschnitt Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen §§ 019 - 023
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn, ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist. Die einzelnen Flächen eines Grundstücks können auch räumlich getrennt sein.
Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine isolierte Satzung anordnen, dass die Begründung von Wohneigentum in durch Fremdenverkehr geprägten Bereichen der Genehmigung bedarf. Die Anordnung der Genehmigungspflicht kann auch auf einen Teil des Bebauungsplans beschränkt werden.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) 2. Teil 2. Abschnitt ><link http: bundesrecht.juris.de bbaug _blank external-link-new-window external link in new> online
Zugehörige und ergänzende Themen
Zugehöriger Inhal<link internal-link internal link in current>t
00 BauGB(I) § 019 Teilung von Grundstücken
00 BauGB(I) § 020 (weggefallen)
00 BauGB(I) § 021 (weggefallen)
00 BauGB(I) § 022 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
00 BauGB(I) § 023 (weggefallen)
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00 BauGB(I) Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028
00 BauGB(I) Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
