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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 19 Teilung von Grundstücken
Zweiter Abschnitt Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen §§ 019 - 023
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung: §§ 014-023
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Teilung eines Grundstücks erfolgt über eine entsprechende dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene Erklärung des Eigentümers. Durch eine Grundstücksteilung dürfen keine Widersprüche zu Festsetzungen eines Bebauungsplans entstehen
Informationen zum Thema
00 BauGB § 019 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __19.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
Beispiel Land...
...LBO § 07 Teilung von Grundstücke
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