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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)

Thema

§ 19  Teilung von Grundstücken
Zweiter Abschnitt  Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen §§ 019 - 023
Zweiter Teil   Sicherung der Bauleitplanung: §§ 014-023
Erstes Kapitel    Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Die Teilung eines Grundstücks erfolgt über eine entsprechende dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene Erklärung des Eigentümers. Durch eine Grundstücksteilung dürfen keine Widersprüche zu Festsetzungen eines Bebauungsplans entstehen

Informationen zum Thema

00 BauGB § 019 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __19.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

Beispiel Land...
...LBO § 07 Teilung von Grundstücke


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