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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 028 Verfahren und Entschädigung
Dritter Abschnitt Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde §§ 024-028
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Alle Kaufverträge über Grundstücke sind der Gemeinde mitzuteilen. Sie können erst vollzogen werden, wenn die Gemeinde ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausübt oder das Nichtbestehen bestätigt. Die Mitteilung muss alle Bestandteile des Kaufvertrags umfassen, die für die gemeindliche Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts von Bedeutung sind. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten ausgeübt werden. Es handelt sich um eine grundsätzlich nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 028 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __28.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
Beispiel Land...
...VerwGebO § 01 (Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen) Anhang: Anlage 1.03
00 BauGB(I) § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
00 BauGB(I) § 43 Entschädigung und Verfahren
00 BauGB(I) § 44 Entschädigungspflichtige Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
00 BauGB(I) § 121 Kosten
00 BauGB(I) § 122 Vollstreckbarer Titel
00 BauGB(III) § 194 Verkehrswert
00 BGB Buch 2 §§ 0463- 0471
00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 093-103
00 BauGB(III) Dritter Teil Verfahren vor den Kammern Senaten für Baulandsachen §§ 217-232
nachrichtlich: 00BBauG § 186
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00 BauGB(I) Zweiter Teil Dritter Abschnitt Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde §§ 24-28
00 BauGB(I) Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028
