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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 01 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)

Thema

§ 028  Verfahren und Entschädigung
Dritter Abschnitt  Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde §§ 024-028
Zweiter Teil   Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Alle Kaufverträge über Grundstücke sind der Gemeinde mitzuteilen. Sie können erst vollzogen werden, wenn die Gemeinde ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausübt oder das Nichtbestehen bestätigt. Die Mitteilung muss alle Bestandteile des Kaufvertrags umfassen, die für die gemeindliche Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts von Bedeutung sind. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten ausgeübt werden. Es handelt sich um eine grundsätzlich nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 028 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __28.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

Beispiel Land...
...VerwGebO § 01 (Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen) Anhang: Anlage 1.03

00 BauGB(I) § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht

00 BauGB(I) § 43 Entschädigung und Verfahren

00 BauGB(I) § 44 Entschädigungspflichtige Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche

00 BauGB(I) § 121 Kosten

00 BauGB(I) § 122 Vollstreckbarer Titel

00 BauGB(III) § 194 Verkehrswert

00 BGB Buch 2 §§ 0463- 0471

00 BauGB(I) Fünfter Teil Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 093-103

00 BauGB(III) Dritter Teil Verfahren vor den Kammern Senaten für Baulandsachen §§ 217-232

nachrichtlich: 00BBauG § 186


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00 BauGB(I) Zweiter Teil Dritter Abschnitt Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde §§ 24-28

00 BauGB(I) Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028