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Titel
Thema
§ 030 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Ein Vorhaben ist nicht erst dann zulässig, wenn es mit Bescheid zugelassen wird, sondern bereits dann, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Die Gemeinde ist aber berechtigt, aus Anlass eines unerwünschten Bauvorhabens einen Bebauungsplan zu ändern und zu dessen Sicherung Maßnahmen nach den §§ 14 , 15 BauGB einzuleiten. Auch kann nach § 15 BauNVO eine grundsätzlich zulässige Anlage im Einzelfall unzulässig sein.
Zu unterscheiden sind :
> Der vollständige (qualifizierte) Bebauungsplan (Abs. 1)
> Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan (Abs. 2)
> Der Einfacher Bebauungsplan (Abs. 3)
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 030 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __30.html _blank external-link-new-window external link in new>online.
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00 BauGB(I) § 030 Abs. 1 Vollständiger-qualifizierter- Bebauungsplan und Erschließung
00 BauGB(I) § 030 Abs. 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Erschließung
00 BauGB(I) § 030 Abs. 3 Einfacher Bebauungsplan
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00 Baunutzungsverordnung -BauNVO- 1962, 1968, 1977, 1990
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00 BauGB(I) Dritter Teil Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029-038
