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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 031  Ausnahmen und Befreiungen
Erster Abschnitt  Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil  Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht  §§ 001 – 135c  

Bemerkung

Festsetzungen eines Bebauungsplans gehen im Einzelfall zu weit oder ihre Einhaltung ist aus anderen Gründen nicht erforderlich. Eine Ausnahme kann dann grundsätzlich zugelassen werden, wenn sie nach Art und Umfang im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sind. Außerdem werden mit der Festsetzung eines Baugebiets nach  der BauNVO  die Ausnahmemöglichkeiten der jeweiligen Baugebietsvorschrift automatisch Bestandteil des Bebauungsplans, soweit diese nicht ausgeschlossen worden sind.
Eine Befreiung kann unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, die in § 031 BauGB benannt werden.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 031 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __31.html _blank external-link-new-window external link in new> online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 036 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde

00 Baunutzungsverordnung -BauNVO-  1962, 1968, 1977, 1990

Beispiel Land...
...LBO § 71 Abweichungen

...LBO § 72 Beteiligung der Nachbarinnen oder Nachbarn


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