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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 035   Bauen im Außenbereich
Erster Abschnitt  Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil  Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht  §§ 001 – 135c  

Bemerkung

Der Außenbereich ist gesetzlich nicht definiert. Der Außenbereich soll grundsätzlich von jeder Bebauung frei bleiben. Eine Ausnahme bilden Vorhaben, die nur im Außenbereich errichtet werden können oder sollen (privilegierte Vorhaben) oder die an einen rechtmäßig entstandenen Bestand anknüpfen (begünstigte Vorhaben). Sonstige Vorhaben können nur unter engen Voraussetzungen zugelassen werden.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 035  >   <link http: www.gesetze-im-internet.de bbaug __35.html _blank external-link-new-window external link in new>online

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