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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 035 Bauen im Außenbereich
Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Der Außenbereich ist gesetzlich nicht definiert. Der Außenbereich soll grundsätzlich von jeder Bebauung frei bleiben. Eine Ausnahme bilden Vorhaben, die nur im Außenbereich errichtet werden können oder sollen (privilegierte Vorhaben) oder die an einen rechtmäßig entstandenen Bestand anknüpfen (begünstigte Vorhaben). Sonstige Vorhaben können nur unter engen Voraussetzungen zugelassen werden.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 035 > <link http: www.gesetze-im-internet.de bbaug __35.html _blank external-link-new-window external link in new>online
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00 BauGB(I) Dritter Teil Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029-038
