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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 042 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 039-044
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 29-44
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Wird die zulässige Grundstücksnutzung innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit beschränkt, hat der Eigentümer grundsätzlich einen Entschädigungs-anspruch. Zulässig sind Nutzungen, die entweder genehmigt sind oder bei denen ein Anspruch auf Genehmigung besteht Die nicht nur unwesentliche Wertminderung muss durch die Beschränkung der Nutzung erfolgen
Informationen zum Thema
00BauGB(I) § 042 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __42.html _blank external-link-new-window external link in new>online
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00 BauGB(I) Dritter Teil Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 039-044
