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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 042  Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer  zulässigen  Nutzung
Zweiter Abschnitt   Entschädigung §§ 039-044 
Dritter Teil   Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 29-44
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht  §§ 001-135c

Bemerkung

Wird die zulässige Grundstücksnutzung innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit beschränkt, hat der Eigentümer grundsätzlich einen Entschädigungs-anspruch. Zulässig sind Nutzungen, die entweder genehmigt sind oder bei denen ein Anspruch auf Genehmigung besteht Die nicht nur unwesentliche Wertminderung muss durch die Beschränkung der Nutzung erfolgen

Informationen zum Thema

00BauGB(I) § 042 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __42.html _blank external-link-new-window external link in new>online

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00 BauGB(I) Dritter Teil Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 039-044