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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 043  Entschädigung und Verfahren
Zweiter Abschnitt   Entschädigung §§ 039-044 
Dritter Teil   Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 29-44
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht  §§ 001-135c

Bemerkung

Ist zu entschädigen und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Berechtigte einen Antrag auf Entscheidung bei der Enteignungsbehörde zu stellen. Enteignungsbehörde ist die höhere Verwaltungsbehörde. Der Entschädigungswert wird auf den Zeitpunkt festgelegt, zu dem der Berechtigte den Anspruch hätte geltend machen können oder zu dem er ein angemessenes Entschädigungsangebot abgelehnt hat.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 043 ><link http: bundesrecht.juris.de bbaug __43.html _blank external-link-new-window external link in new> online

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00 BauGB(I) Dritter Teil Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 039-044