Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 046 Zuständigkeit und Voraussetzungen
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Umlegung wird von der Gemeinde angeordnet und ggf. durch Umlegungsausschüsse durchgeführt. Sie kann angeordnet werden, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich ist. Da die Umlegung in Rechte der Betroffenen eingreift, ist sie nur zulässig, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, z.B. dass sich die Beteiligten im Wege einer freiwilligen Umlegung einigen.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 046 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __46.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 024 Allgemeines Vorkaufsrecht
00 BauGB(I) § 051 Verfügungs- und Veränderungssperre
Beispiel Land...
...Städte Kreise Gemeinden Ämter
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00BauGB(I) Vieter Teil Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079.
