Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-

Thema

§ 046  Zuständigkeit und Voraussetzungen
Erster Abschnitt   Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil  Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Die Umlegung wird von der Gemeinde angeordnet und ggf. durch Umlegungsausschüsse durchgeführt. Sie kann angeordnet werden, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich ist. Da die Umlegung in Rechte der Betroffenen eingreift, ist sie nur zulässig, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, z.B. dass sich die Beteiligten im Wege einer freiwilligen Umlegung einigen.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 046  > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __46.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 024 Allgemeines Vorkaufsrecht

00 BauGB(I) § 051 Verfügungs- und Veränderungssperre

Beispiel Land...
...Städte Kreise Gemeinden Ämter

Zurück
00BauGB(I) Vieter Teil Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079.