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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 050 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Zu seinem Wirksamwerden muss der Umlegungsbeschluss bekannt gemacht werden. Mit der Bekanntmachung werden Beteiligte, deren Rechte sich nicht aus dem Grundbuch ergeben, aufgefordert, diese Rechte anzumelden
Die Bekanntmachung muss den vollen Inhalt des Umlegungsbeschlusses und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 050 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __50.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
Beispiel Land...
...Bekanntmachungsverordnung -BekanntVO-
00 BauGB(I) § 048 Beteiligte
00 BauGB(I) § 051 Verfügungs- und Veränderungssperre
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00 BauGB(I) Vierter Teil Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079.
