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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-

Thema

§ 050  Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
Erster Abschnitt   Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil  Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Zu seinem Wirksamwerden muss der Umlegungsbeschluss bekannt gemacht werden. Mit der Bekanntmachung werden Beteiligte, deren Rechte sich nicht aus dem Grundbuch ergeben, aufgefordert, diese Rechte anzumelden
Die Bekanntmachung muss den vollen Inhalt des Umlegungsbeschlusses und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 050 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __50.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

Beispiel Land...
...Bekanntmachungsverordnung -BekanntVO-

00 BauGB(I) § 048 Beteiligte

00 BauGB(I) § 051 Verfügungs- und Veränderungssperre


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00 BauGB(I) Vierter Teil Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079.