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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 054 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Für die Vollständigkeit des Grundbuchs sowie zur Verhinderung von nach § 051 BauGB genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Rechtsänderungen ist im Grundbuch die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Umlegungsverfahren zu vermerken. Der Umlegungsvermerk wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 054 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __54.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 022 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
00 BauGB(I) § 047 Umlegungsbeschluss
00 BauGB(I) § 052 Umlegungsgebiet
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00 BauGB(I) Vierter Teil Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079.
