Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-

Thema

§ 054  Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
Erster Abschnitt   Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil  Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Für die Vollständigkeit des Grundbuchs sowie zur Verhinderung von nach § 051 BauGB genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Rechtsänderungen ist im Grundbuch die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Umlegungsverfahren zu vermerken. Der Umlegungsvermerk wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 054  > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __54.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 022 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen

00 BauGB(I) § 047 Umlegungsbeschluss

00 BauGB(I) § 052 Umlegungsgebiet


Zurück
00 BauGB(I) Vierter Teil Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079.