Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 057 Verteilung nach Werten
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Bei der Wertumlegung haben die Eigentümer einen Anspruch auf die Zuteilung von Grundstücken mit mindestens dem Wert, den ihre Grundstücke ursprünglich hatten. Wertunterschiede sind in Geld auszugleichen Zu berücksichtigen ist nur der Verkehrswert ( § 194 BauGB ) von Grund und Boden. Der Wert von baulichen und sonstigen Anlagen ist getrennt zu ermitteln. und durch eine Geldabfindung auszugleichen (§ 060 BauGB)
Informationen zum Thema
00 BauGB § 057 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __57.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 001a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
00 BauGB(I) § 055 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
Zurück
00 BauGB(I) Vierter Teil Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079.
