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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-

Thema

§ 062  Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche   Verhältnisse
Erster Abschnitt   Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil  Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Miteigentumsrechte können aufgelöst und mehrere Berechtigungen auf ein Grundstück vereint werden. Grundpfandrechte sind bei Teilung eines Grundstücks anteilsmäßig zu verteilen Das ist nicht möglich bei einem Grundstück mit einem Gebäude, an dem Wohnungs- oder Teileigentum besteht,

Informationen zum Thema

00 BauGB § 062 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __62.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen


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