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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-
Thema
§ 070 Zustellung des Umlegungsplans
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Der Umlegungsplan muss als Verwaltungsakt den Betroffenen zugestellt werden. Ausreichend ist die Zustellung des Teils des Umlegungsplans, durch den der jeweilige Beteiligte betroffen ist. Das gilt auch für Änderungen des Umlegungsplans
Informationen zum Thema
00 BauGB § 070 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __70.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 069 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme
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00 BauGB(I) Vierter Teil Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079.
