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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-

Thema

§ 070  Zustellung des Umlegungsplans
Erster Abschnitt   Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil  Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Der Umlegungsplan muss als Verwaltungsakt den Betroffenen zugestellt werden. Ausreichend ist die Zustellung des Teils des Umlegungsplans, durch den der jeweilige Beteiligte betroffen ist. Das gilt auch für Änderungen des Umlegungsplans

Informationen zum Thema

00 BauGB § 070  > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __70.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 069 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme


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00 BauGB(I) Vierter Teil Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079.