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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 080 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten
Zweiter Abschnitt   Vereinfachte Umlegung §§ 080-084
Vierter Teil   Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des § 045 als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 046 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Grundsätzlich zuständig ist die Gemeinde. Sie kann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung der vereinfachten Umlegung entscheiden.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 080 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __80.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 045 Zweck und Anwendungsbereich

00 BauGB(I) § 046 Zuständigkeit und Voraussetzungen

00 BauGB(I) § 061 Aufhebung  Änderung und Begründung von Rechten


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00 BauGB(I) Vieter Teil Zweiter Abschnitt §§ 080-084

00 BauGB(I) Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084