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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesezubuch -BauGB(I)-

Thema

Erster Abschnitt  Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092 
Fünfter Teil   Enteignung §§ 085-122
E
rstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Die Möglichkeit einer Enteignung dient dem Zweck Grundstücke entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu nutzen, wenn dies sonst nicht möglich ist

Informationen zum Thema

00 BauGB(I)  5.Teil  1. Abschnitt  > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

Zugehöriger Inhalt
00 BauGB(I) § 085 Enteignungszweck

00 BauGB(I) § 086 Gegenstand der Enteignung

00 BauGB(I) § 087 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung

00 BauGB(I) § 088 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen

00 BauGB(I) § 089 Veräußerungspflicht

00 BauGB(I) § 090 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land

00 BauGB(I) § 091 Ersatz für entzogene Rechte

00 BauGB(I) § 092 Umfang Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung


Ergänzende Themen
00 BauGB(III) 3.Teil Verfahren vor den Kammern Senaten für Baulandsachen §§ 217-232

Beispiel Land...
...Enteignung von Grundeigentum -EnteigG-

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00 BauGB(I) 5.Teil  Enteignung  §§ 085-122

00 BauGB(I) Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c