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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Möglichkeit einer Enteignung dient dem Zweck Grundstücke entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu nutzen, wenn dies sonst nicht möglich ist
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) 5.Teil 1. Abschnitt > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
Zugehöriger Inhalt
00 BauGB(I) § 085 Enteignungszweck
00 BauGB(I) § 086 Gegenstand der Enteignung
00 BauGB(I) § 087 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
00 BauGB(I) § 088 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
00 BauGB(I) § 089 Veräußerungspflicht
00 BauGB(I) § 090 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
00 BauGB(I) § 091 Ersatz für entzogene Rechte
00 BauGB(I) § 092 Umfang Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
Ergänzende Themen
00 BauGB(III) 3.Teil Verfahren vor den Kammern Senaten für Baulandsachen §§ 217-232
Beispiel Land...
...Enteignung von Grundeigentum -EnteigG-
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00 BauGB(I) 5.Teil Enteignung §§ 085-122
00 BauGB(I) Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
