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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
08 Baden Württemberg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesezubuch -BauGB(I)-

Thema

§ 085  Enteignungszweck
Erster Abschnitt  Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092 
Fünfter Teil   Enteignung §§ 085-122
E
rstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Das BauGB lässt die Enteignung nur für sieben in § 085 BauGB abschließend aufgeführte Zwecke zu.  Die Enteignung setzt keinen qualifizierten Bebauungsplan voraus  Der Bebauungsplan muss jedoch wirksam, d.h. in Kraft getreten sein. Die Enteignung setzt voraus, dass die angestrebte Nutzung in angemessener Frist zu verwirklichen ist.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 085  > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __85.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(II) § 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme

00 BauGB(II) § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten  (Erhaltungssatzung)

00 BauGB(II) § 176 Baugebot


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00 BauGB(I) Fünfter Teil Erster Abschnitt §§ 085-092

00 BauGB(I) FünfterTeil  Enteignung  §§ 085-122